Archive for the 'Internet' Category
Warum das Löschen inaktiver Domains überlegt sein will
Dass sich mitunter Domains ansammeln, die man eigentlich nicht mehr braucht und die nur noch kleines Geld kosten, liegt auch in der Schnelllebigkeit des Internets.
Eigentlich könnte man diese einfach löschen (lassen) und sich das Geld sparen. Dass jedoch das scheinbar Einfache so seine Tücken hat und man besser zweimal überlegt, ist hier einmal detaillierter beleuchtet.
Fazit: Besser zweimal nachgedacht als sich anschließend permanent ärgern. Es ist nicht so einfach, wie es scheint …
40-Euro-Klausel in Online-Shops ist doppelt zu verwenden
Wenn man die Gerichtsentscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte (Koblenz, Hamm, Stuttgart und Hamburg) als richtungsweisenden Trend sehen will, dann muss die 40-Euro-Klausel sowohl in den AGB als auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.
Zuvor noch ein paar allgemeine Erklärungen, die Betreiber von Online-Shops wissen sollten: Grundsätzlich kann jeder Internethändler frei entscheiden, ob er dem Verbraucher ein Rückgabe- oder ein Widerrufsrecht einräumt. Während beim Rückgaberecht immer das Unternehmen die Rücksendekosten zu zahlen hat, sieht dies beim Widerrufsrecht etwas anders aus.
Bei einem Warenwert unter 40.- EUR können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, wobei sich der Warenwert stets auf den Preis der zurück zu sendenden Sache und nicht auf den gegebenenfalls höheren Einkaufswert (wenn beispielsweise mehrere Artikel geordert worden) bezieht.
Ausnahme: Hat der Kunde seine Leistung noch nicht erbracht (also die Rechnung noch nicht beglichen), trägt er die Rücksendungskosten in jedem Fall.
Doch nun zurück zur besagten 40-Euro-Klausel. Die genannten Gerichte waren einhellig der Meinung, dass diese Klausel sowohl in die Widerrufsbelehrungs als auch in die AGB – hier als Vertragsbestandteil – gehört, um wirksam zu werden. Mehr noch: Macht man dies nicht, riskiert man eine Abmahnung, die mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
Es ist daher angeraten, dass Shop-Betreiber ihren Online-Auftritt auf den aktuellen Stand bringen, falls sie es noch nicht getan haben. In dem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass seit dem 11. Juni 2010 die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung gilt, so dass vorherige Widerrufsformulierungen abmahnfähig werden. Wer davon hier zum ersten mal hört bzw. liest, sollte sich unbedingt die nachfolgenden Links anschauen und/oder mit seinem Dienstleister bzw. seinem Fachanwalt darüber sprechen.
Quellen 40-Euro-Klausel:
http://www.internetrecht-rostock.de
OLG Koblenz (Acrobat Reader erforderlich)
OLG Stuttgart
Quelle Widerrufsrecht:
Trusted Shops (Acrobat Reader erforderlich)
Weg mit veralteten Browsern
Viele Internet-Nutzer verwenden noch immer Browser, die schon mehrere Jahre alt sind. Die Gründe sind unterschiedlichster Art.
Warum es sinnvoll ist, seinen Browser aktuell zu halten und was aktuell angesagt ist habe ich in diesem Beitrag beschrieben.
Firefox 3.6 seit Januar verfügbar
Wer es noch nicht mitbekommen hat: Die Version 3.6 von Mozillas Browser ist seit einigen Wochen verfügbar. Dies wird leider nicht immer als Auto-Update angezeigt, so dass hier gegebenenfalls eine manuelle Installation nötig ist – am besten direkt von der Quelle: http://www.mozilla-europe.org/de/firefox/ .
Was hat sich gegeüber der Vorgängervesion geändert?
Viele Änderungen fallen auf den ersten Blick nicht auf, sondern wirken im Hintergrund. Dazu gehören Sicherheits- und Stabilitätskriterien, aber auch Verbesserung z.B. an der Java-Script-Geschwindigkeit im Speziellen sowie der Performance im Allgemeinen.
Was mir sofort positiv aufgefallen ist: Beim Arbeiten in mehreren Tabs wird beim Anklicken einer URL das neue Fenster nicht wie bisher am Ende aller Tabs generiert, sondern rechts neben dem Tab, der den Link bereit gestellt hat. Das erleichtert die Arbeit für alle, die gern mal 50 und mehr Fenster offen haben, ungemein. Denn damit entfällt das mühselige horizontale Scrollen durch alle Tabs.
Die neuen Themes, jetzt Personas genannt, ermöglichen es, das Aussehen des Browsers mit einem Mausklick zu ändern. Eine nette „Zugabe“, aber für mich nicht relevant. Interessanter ist da schon eher, dass integrierte Videos jetzt als Vollbild angezeigt werden können und Vorschaubilder unterstützt werden.
Es gibt keinen Grund, mit einer veralteten Version von Firefox zu surfen, deshalb empfehle ich, auf Firefox 3.6 zu aktualisieren.
Die Installation
Mit der Installation von Firefox 3.6 wird die vorhandene Installation überschrieben. Dabei bleiben Lesezeichen, Chronik, gespeicherte Passwörter etc. erhalten. Lediglich einige Erweiterungen und Add-ons können u.U. nicht mehr funktionieren, bis diese durch deren Entwickler aktualisiert werden. In meinem Fall konnte ich feststellen, dass es keine diesbezüglichen Probleme gab.
Also: Aktualisieren Sie ihren Browser, falls Sie es noch nicht getan haben!
co.de Domains zum Schnäppchenpreis
Zugegeben: Eigentlich ist schon die Überschrift falsch, denn eine www.mustermann.co.de ist keine Domain, sondern ein Subdomain. Aber was tut man nicht alles für Suchende…
Vor einiger Zeit wurden ja – die Medien berichteten ausführlich darüber – Kurz-URLs über die Denic vergeben. Wer erfinderisch war sowie die entsprechenden Netzwerke hatte, konnte sich 1a.de oder – wie im aktuellen Beispiel – co.de sichern. Bereits die Verfahrensweise der Vergabe war in die Kritik vieler ITler gerückt, soll aber hier nicht Thema sein.
Vielmehr geht es um ein Angebot, welches schlichtweg als Wucher zu bezeichnen ist. Die Firma Websuche Search Technology GmbH & Co. KG aus Osnabrück versendet gegenwärtig ungezählte Briefe an Domain-Inhaber und bietet diese Subdomain für 99.- EUR pro Jahr an, wie der Basic Thinking Blog zu berichten weiß.
Ich möchte meine Kunden, die auch derartige Angebote erhalten, aber auch alle Interessenten an diesem Thema einfach nur bitten, dort nachzulesen. Denn ich halte es für nicht zweckdienlich, nochmals mit eigenen Worten zu formulieren, was Andere vor mir schon trefflich auf den Punkt gebracht haben.
Nur ein Fazit möchte ich dem schnellen “Diagonal-Leser” noch mitgeben: Eine solche Subdomain hat einen Wert von rd. 10.- bis 14.- EUR / Jahr. Das Angebot ist in meinen Augen pure Abzocke und es ist fraglich, ob es überhaupt wettbewerbsrechtlich Bestand hat. Wer einen solchen Schriebs erhalten hat, kann ihn ebenso entsorgen, wie die Einladungen zu Kaffeefahrten.
Das Märchen vom hilfreichen Disclaimer
Immer wieder findet man im Internet Webseiten und Blogs, die durch vermeintlich kluge Disclaimer auffallen. Zum Beispiel in Bezug auf Abmahnungen.
“Ersparen Sie sich und mir unnötige Kosten und setzen Sie
sich vor einer Abmahnung mit mir in Verbindung. Ansonsten
behalte ich mir vor, Anwaltskosten nicht zu begleichen”
Das ist nur eines von vielen Beispielen, wo der Verfasser glaubt, damit aus dem Schneider zu sein. Doch weit gefehlt – im Gegenteil: Allein ein solcher Disclaimer berechtigt bereits, auch bei ansonsten korrekter Website, zur Abmahnung.
Warum dies so ist, vermitteln juristisch korrekt RA Max-Lion Keller und Chris Engel in einem Beitrag, auf den ich hiermit verweisen möchte.
Das Fazit kann nur lauten: Wer einen solchen Dislaimer verwendet, sollte sich schnellsten davon trennen, um nicht die Geister zu rufen, die er eigentlich fern halten wollte.
Linktipp Amazon: Internet-Recht
Shop-Texte – 2.000 EUR Abmahngebühr für drei fehlende Buchstaben
§§ Produktbeschreibungen von Webshop-Artikeln werden nicht selten als notwendiges Übel angesehen. Während man die Firmenpräsentation im besten Fall noch spezialisierten Textern überlässt, werden Artikel-Details relativ schnell zusammen getippt.
Dies kann zu einer bösen Überraschung führen, wie einer meiner Kunden jetzt feststellen musste: Er hatte einen Flüchtigkeitsfehler gemacht und das Wörtchen “für” vergessen. Zum besseren Verständnis und im Interesse des Kunden übertrage ich das Geschehene auf eine andere Branche. Der Shopartikel sei eine “Anhängerkupplung für einen Mercedes”. Daraus wurde durch den Tippfehler eine “Anhängerkupplung Mercedes”.
Was folgte, war eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit relativ hohen Streitwert und eine Unterlassungserklärung mit beigefügter Kostennote in Höhe von rund 2.000 EUR! Während der Kunde – ohne Anerkennung der Kostennote – die Unterlassungserklärung sofort unterschrieb und den Fehler korrigierte, lies die Kanzlei des MArkeninhabers zunächst keinen Zweifel daran, die 2.000 EUR auch auf dem Gerichtsweg ein zu klagen.
Fazit: Wer Als Dienstleister im Kundenauftrag Web-Shops bestückt, ist gut beraten, die einzelnen Artikelbeschreibungen vom Auftraggeber Korrektur lesen und sich schriftlich die Korrektheit bestätigen zu lassen. Generell bietet es sich an, externe Texter mit dieser Aufgabe zu betrauen, so dass man im Schadensfall aus dem Schneider ist. Auf jeden Fall sollte ein Webshop von mehreren Leuten gegen gelesen werden, denn leider ist der Abmahnwahn in Deutschland kaum noch zu stoppen. Zumindest im B2B- und B2C-Bereich.
Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft
Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.
Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.
Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).
Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn
- der Verbraucher vollständig gezahlt
und
- der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.
Update auf Wordpress 2.8 nicht ohne Tücken
Wieder einmal steht ein Wordpress-Update an – von der Version 2.7.1 auf die Version 2.8. Das Dumme dieses Mal: Durch einen Programmierfehler kann es geschehen, dass bei ungünstiger Konstallation ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Wordpress Deutschland Blog wird detailiert über den Fehler berichtet, der ohne Konsequenz bleibt, wenn man – wie eigentlich üblich – vor dem Update ein Backup der Datenbank und des Webspaces erstellt.
Die andere Option für bequeme Zeitgenossen ist, auf die Version 2.8.1 zu warten, bei der dieser Bug beseitigt sein soll. Dennoch sollte die regelmäßige Datensicherung – vor allem eben vor solchen Transaktionen – im Vordergrund stehen. Denn nicht jeder Webhoster bietet Backups als Service standardmäßig an.
Das Internet und die Gestrigen der Deutschen Bahn
Der gestrige Dienstag war ein kleiner Meilenstein in der Geschichte des Internets in Deutschland. Auch, wenn ich Begriffe wie “Web 2.0″ eher nicht mag - die Abmahnung des bekannten Webblogs netzpolitik.org durch die Deutsche Bahn AG war eine Lehrstunde in Sachen interaktiver Kommunikation.
Gegen 15:00 schrieb Markus Beckedahl in seinem Blog von der Abmahnung, die er per E-Mail von den Juristen der Bahn erhalten hatte – binnen kurzer Zeit war das Thema dank Blog-Vernetzung und Twitter in aller Munde. Zunächst natürlich in den Online-Medien, später dann griffen auch Print-Medien das Thema auf. Selbst bei Focus Online musst gegen 21:00 Uhr ein Redakteur nochmals den Computer anwerfen, um über die “Story” zu berichten.
Bis Mitternacht waren zu dem Blogbeitrag rund 240 Kommentare eingegangen, die überwiegend ein positives Feedback für die Entscheidung von Markus Beckedahl, den Volltext zur Rasterfahndung der Deutschen Bahn zu veröffentlichen, widerspiegelten. Am Abend fasste Markus Beckedahl die “Welle nach der Abmahnung” zusammen – auch hier finden sich bereits wieder knapp 70 Kommentare.
Um die Abmahnung und deren Begründung besser bewerten zu können, an dieser Stelle ein kompetenter Blogbeitrag von RA Thomas Stadler, der sich des Themas aus juristischer Sicht angenommen hat.
Der aktuelle Stand ist der, dass Markus Beckedahl die Unterlassungserklärung der Abmahnung nicht unterschreiben und den o.g. Text nicht entfernen wird. Die Bahn wird sich nun – auch in Anbetracht ihres bereits enstandenen Imagesschadens der jüngsten Vergangenheit – überlegen müssen, wie sie mit dieser neuerlichen Entgleisung umgeht. Der Klageweg wäre aus meiner Sicht die Weichenstellung auf das Abstellgleis, um die bildhafte Sprache der Eisenbahner zu bemühen.
Wie ich eingangs schon andeutete hat der geschilderte Fall auch sein positives: Er hat auf eindrucksvolle Weise aufgezeigt, dass dank Twitter & Blogs die Kommunikation auch unanhängig von den öffentlichen Medien funktioniert, dass der Meinungs- und Informationsaustausch nicht mehr kontrolliert unterbunden werden kann. Die Gestern zu verspürende Solidarität mit netzpolitik.org lässt hoffen, das die Meinungsfreiheit auch und gerade in Zukunft gegeben ist – über spontane Sympatiekundgebungen hinaus. “Wir sind ein Volk” gilt sinngemäß eben auch für Internet-Aktivisten, die keine Lobby hinter sich haben.
Für mich persönlich besteht das Fazit darin, dass es richtig war, mich mit Twitter als “Microblogging”-Lösung auseinander zu setzen und dies auch zu nutzen. Als Ergänzung zu meinen Blogs und nicht als Ersatz dieser.
Wer mag, kann hier an einer kleinen Umfrage zu Twitter teilnehmen.
Update: Die DB hat ihre Forderungen gegenüber dem Blogger fallen gelassen.
