Archive for the 'Recht' Category
40-Euro-Klausel in Online-Shops ist doppelt zu verwenden
Wenn man die Gerichtsentscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte (Koblenz, Hamm, Stuttgart und Hamburg) als richtungsweisenden Trend sehen will, dann muss die 40-Euro-Klausel sowohl in den AGB als auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.
Zuvor noch ein paar allgemeine Erklärungen, die Betreiber von Online-Shops wissen sollten: Grundsätzlich kann jeder Internethändler frei entscheiden, ob er dem Verbraucher ein Rückgabe- oder ein Widerrufsrecht einräumt. Während beim Rückgaberecht immer das Unternehmen die Rücksendekosten zu zahlen hat, sieht dies beim Widerrufsrecht etwas anders aus.
Bei einem Warenwert unter 40.- EUR können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, wobei sich der Warenwert stets auf den Preis der zurück zu sendenden Sache und nicht auf den gegebenenfalls höheren Einkaufswert (wenn beispielsweise mehrere Artikel geordert worden) bezieht.
Ausnahme: Hat der Kunde seine Leistung noch nicht erbracht (also die Rechnung noch nicht beglichen), trägt er die Rücksendungskosten in jedem Fall.
Doch nun zurück zur besagten 40-Euro-Klausel. Die genannten Gerichte waren einhellig der Meinung, dass diese Klausel sowohl in die Widerrufsbelehrungs als auch in die AGB – hier als Vertragsbestandteil – gehört, um wirksam zu werden. Mehr noch: Macht man dies nicht, riskiert man eine Abmahnung, die mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
Es ist daher angeraten, dass Shop-Betreiber ihren Online-Auftritt auf den aktuellen Stand bringen, falls sie es noch nicht getan haben. In dem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass seit dem 11. Juni 2010 die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung gilt, so dass vorherige Widerrufsformulierungen abmahnfähig werden. Wer davon hier zum ersten mal hört bzw. liest, sollte sich unbedingt die nachfolgenden Links anschauen und/oder mit seinem Dienstleister bzw. seinem Fachanwalt darüber sprechen.
Quellen 40-Euro-Klausel:
http://www.internetrecht-rostock.de
OLG Koblenz (Acrobat Reader erforderlich)
OLG Stuttgart
Quelle Widerrufsrecht:
Trusted Shops (Acrobat Reader erforderlich)
Das Märchen vom hilfreichen Disclaimer
Immer wieder findet man im Internet Webseiten und Blogs, die durch vermeintlich kluge Disclaimer auffallen. Zum Beispiel in Bezug auf Abmahnungen.
“Ersparen Sie sich und mir unnötige Kosten und setzen Sie
sich vor einer Abmahnung mit mir in Verbindung. Ansonsten
behalte ich mir vor, Anwaltskosten nicht zu begleichen”
Das ist nur eines von vielen Beispielen, wo der Verfasser glaubt, damit aus dem Schneider zu sein. Doch weit gefehlt – im Gegenteil: Allein ein solcher Disclaimer berechtigt bereits, auch bei ansonsten korrekter Website, zur Abmahnung.
Warum dies so ist, vermitteln juristisch korrekt RA Max-Lion Keller und Chris Engel in einem Beitrag, auf den ich hiermit verweisen möchte.
Das Fazit kann nur lauten: Wer einen solchen Dislaimer verwendet, sollte sich schnellsten davon trennen, um nicht die Geister zu rufen, die er eigentlich fern halten wollte.
Linktipp Amazon: Internet-Recht
Shop-Texte – 2.000 EUR Abmahngebühr für drei fehlende Buchstaben
§§ Produktbeschreibungen von Webshop-Artikeln werden nicht selten als notwendiges Übel angesehen. Während man die Firmenpräsentation im besten Fall noch spezialisierten Textern überlässt, werden Artikel-Details relativ schnell zusammen getippt.
Dies kann zu einer bösen Überraschung führen, wie einer meiner Kunden jetzt feststellen musste: Er hatte einen Flüchtigkeitsfehler gemacht und das Wörtchen “für” vergessen. Zum besseren Verständnis und im Interesse des Kunden übertrage ich das Geschehene auf eine andere Branche. Der Shopartikel sei eine “Anhängerkupplung für einen Mercedes”. Daraus wurde durch den Tippfehler eine “Anhängerkupplung Mercedes”.
Was folgte, war eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit relativ hohen Streitwert und eine Unterlassungserklärung mit beigefügter Kostennote in Höhe von rund 2.000 EUR! Während der Kunde – ohne Anerkennung der Kostennote – die Unterlassungserklärung sofort unterschrieb und den Fehler korrigierte, lies die Kanzlei des MArkeninhabers zunächst keinen Zweifel daran, die 2.000 EUR auch auf dem Gerichtsweg ein zu klagen.
Fazit: Wer Als Dienstleister im Kundenauftrag Web-Shops bestückt, ist gut beraten, die einzelnen Artikelbeschreibungen vom Auftraggeber Korrektur lesen und sich schriftlich die Korrektheit bestätigen zu lassen. Generell bietet es sich an, externe Texter mit dieser Aufgabe zu betrauen, so dass man im Schadensfall aus dem Schneider ist. Auf jeden Fall sollte ein Webshop von mehreren Leuten gegen gelesen werden, denn leider ist der Abmahnwahn in Deutschland kaum noch zu stoppen. Zumindest im B2B- und B2C-Bereich.
Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft
Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.
Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.
Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).
Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn
- der Verbraucher vollständig gezahlt
und
- der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.
Rund um Zschopau Classics 2009
Nichts für Langschläfer: Die Veranstaltung des MC MZ Zschopau begann am Sonnabend (27.06.09) um 9:00 Uhr auf dem Schloßhof von Schloß Wildeck mit dem Start der ersten Fahrer.
Der “Dicke Heinrich” als Hintergrundkulisse zeigte sich wegen Schönheitspflege verhüllt – dennoch waren viele beigeistererte Anhänger des Motorsports zu früher Stunde unterwegs, um Benzin zu schnuppern und die Fahrer zu motivieren.
Laut Veranstalter hatten 176 Classicfahrer hre Nennung abgegeben und sind in 10 Klassen sowie der Mannschaftswertung gegeneinander angetreten. Mit dabei waren Gäste aus Frankreich, Italien, Belgien, den Niederlanden und der Tschechei. Die Motorradstadt Zschopau hatte wieder einmal eine Veranstaltung auf die Beine gestellt, die sowohl Aktive als auch jede Menge Zuschauer auf bzw. an die Rennstrecke lockte.
Ich hatte mir den Schlosshof sowie den Skihang in Zschopau sowie einen schwierigen Streckenabschnitt in der Nähe des Steinbruchs bei Waldkirchen für meine Fotoaufnahmen ausgesucht.
Rund um Zschopau Classics 2009
Veranstaltung des Vorjahres / Fotogalerie
Externe Verlinkung:
Veranstalter: www.msc-mz.de
Bericht: Sachsen Fernsehen
Weitere Fotogalerien im Internet:
19. Seiffener Motocross
Am Sonntag, dem 10. Mai 2009 fand in Seiffen die Sachsenmeisterschaft im Motocross statt, die vom MSC Schwartenberg ausgetragen wurde. Ich war natürlich mit der Kamera am Ort des Geschehens und habe das Renngeschehen fotografisch dokumentiert.
Am Sonnabend übrigens war der Flöhapokal angesagt – eine Rennserie, die mit Quads, Seitenwagen und Seitenwagen Classics ausgetragen wird.
Die jeweils Erstplazierten in ihren Klassen:
- Eberhard Werner, Lichtenberg
- Tom Lange, Gornsdorf
- Robert Wendler, Limbach-Oberfrohna
- Bert Meyer, Wolkenstein
- Tom Neubert, Seiffen
- Roy Jack Mende, Neuhausen
- Rick Ebert
- Roy Jack Mende, Neuhausen
- Peter Stöckel, Burkhardtsdorf
- Mario Metzler, Oederan
- Thomas Schröder, Seiffen
- Mike Haßner, Niederwiesa
- Michael Ulbricht
- Marek Krejci, Krupka
- Pasvcal Ackermann, Zwönitz
- Jörg Haustein, Drebach
- Becker/Schwietzer, Erkner/Schönborn
- Bochmann/Oettel, Leubsdorf/Gahlenz
Glückwunsch den Siegern, aber auch allen anderen, nicht namentlich genannten, Gewinnern!
Und hier geht es zur Fotogalerie der Cross-Veranstaltung vom Sonntag. Sämtliche Fotos sind wie immer als Postkarte oder Poster erhältlich.
Link: Beitrag beim Sachsen-Fernsehen
Das Internet und die Gestrigen der Deutschen Bahn
Der gestrige Dienstag war ein kleiner Meilenstein in der Geschichte des Internets in Deutschland. Auch, wenn ich Begriffe wie “Web 2.0″ eher nicht mag - die Abmahnung des bekannten Webblogs netzpolitik.org durch die Deutsche Bahn AG war eine Lehrstunde in Sachen interaktiver Kommunikation.
Gegen 15:00 schrieb Markus Beckedahl in seinem Blog von der Abmahnung, die er per E-Mail von den Juristen der Bahn erhalten hatte – binnen kurzer Zeit war das Thema dank Blog-Vernetzung und Twitter in aller Munde. Zunächst natürlich in den Online-Medien, später dann griffen auch Print-Medien das Thema auf. Selbst bei Focus Online musst gegen 21:00 Uhr ein Redakteur nochmals den Computer anwerfen, um über die “Story” zu berichten.
Bis Mitternacht waren zu dem Blogbeitrag rund 240 Kommentare eingegangen, die überwiegend ein positives Feedback für die Entscheidung von Markus Beckedahl, den Volltext zur Rasterfahndung der Deutschen Bahn zu veröffentlichen, widerspiegelten. Am Abend fasste Markus Beckedahl die “Welle nach der Abmahnung” zusammen – auch hier finden sich bereits wieder knapp 70 Kommentare.
Um die Abmahnung und deren Begründung besser bewerten zu können, an dieser Stelle ein kompetenter Blogbeitrag von RA Thomas Stadler, der sich des Themas aus juristischer Sicht angenommen hat.
Der aktuelle Stand ist der, dass Markus Beckedahl die Unterlassungserklärung der Abmahnung nicht unterschreiben und den o.g. Text nicht entfernen wird. Die Bahn wird sich nun – auch in Anbetracht ihres bereits enstandenen Imagesschadens der jüngsten Vergangenheit – überlegen müssen, wie sie mit dieser neuerlichen Entgleisung umgeht. Der Klageweg wäre aus meiner Sicht die Weichenstellung auf das Abstellgleis, um die bildhafte Sprache der Eisenbahner zu bemühen.
Wie ich eingangs schon andeutete hat der geschilderte Fall auch sein positives: Er hat auf eindrucksvolle Weise aufgezeigt, dass dank Twitter & Blogs die Kommunikation auch unanhängig von den öffentlichen Medien funktioniert, dass der Meinungs- und Informationsaustausch nicht mehr kontrolliert unterbunden werden kann. Die Gestern zu verspürende Solidarität mit netzpolitik.org lässt hoffen, das die Meinungsfreiheit auch und gerade in Zukunft gegeben ist – über spontane Sympatiekundgebungen hinaus. “Wir sind ein Volk” gilt sinngemäß eben auch für Internet-Aktivisten, die keine Lobby hinter sich haben.
Für mich persönlich besteht das Fazit darin, dass es richtig war, mich mit Twitter als “Microblogging”-Lösung auseinander zu setzen und dies auch zu nutzen. Als Ergänzung zu meinen Blogs und nicht als Ersatz dieser.
Wer mag, kann hier an einer kleinen Umfrage zu Twitter teilnehmen.
Update: Die DB hat ihre Forderungen gegenüber dem Blogger fallen gelassen.
Webshop-Betreiber aufgepasst: Neue Verpackungsverordnung in Kraft
Wer einen Webshop betreibt, bei eBay handelt oder in anderer Weise gewerblich Endverbraucher mit Waren beliefert, muss seit dem 01. Januar diesen Jahres die geänderte Verpackungsordnung beachten. Diese besagt unter anderem, dass Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und diese erstmals in Verkehr bringen, sich einem flächendeckenden System zur Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen anschließen müssen (man spricht dabei davon, dass die Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden müssen).
Private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung sind Haushalte und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Weiterhin sind dies landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die mit maximal 1100 Liter großen Umleerbehältern im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden.
Es geht also – vereinfacht gesagt – darum, dass Verpackungen, aber auch das Füllmaterial, lizenziert werden müssen. Mit den Lizenzierungsbeiträgen soll – so die Ambition des Gesetzgebers – die Entsorgung und Wiederverwertung von Verpackungsmaterial finanziert werden. Mehr dazu u.a. bei Grünen Punkt: http://www.gruener-punkt.de/de/kunden-infoservice/der-gruene-punkt-fuer-verkaufsverpackungen/informationen-fuer-neukunden/die-novelle-der-verpackungsverordnung.html.
Gemäß der Neufassung des § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung hat derjenige Hersteller oder Vertreiber, der mit Ware befüllte *Verkaufsverpackungen*, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringt, sich zur Gewährleistung der Flächen deckenden Rücknahme an einem so genannten dualen System zu beteiligen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit Geldbußen bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden und / oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Ein interessanter Beitrag zum Thema auch unter http://www.wortfilter.de/News/news3072.html.
Die Kosten der Anbieter sind dabei jedoch sehr unterschiedlich – die Bandbreite (bei vergleichbarem Aufkommen) reicht von 20.- bis 150.- Euro je Jahr. Der zur Zeit günstigste Anbieter (120 kg Karton für 20.- Euro je Jahr) ist ist Bähr Verpackungsmittel in Kooperation mit Zentek: http://www.baehr-verpackung.de/cgi-bin/shop/front/shop_main.cgi?func=htmlserv&tmpl=shop_text_win.html&content=my_VerpackV&wkid
Um es konkret zu machen: Aus meiner Sicht ist das neue Gesetz ein juristisches Flickwerk, welches völlig unausgereift ist und mehr Probleme schafft, als damit gelöst werden. So ist völlig unverständlich, dass zeitgleich mit Inkrafttreten dieser neuen Verordnung die Kennzeichnungspflicht („grüner Punkt“) aufgehoben wurde. Da aber jeden Online-Händler die Beweislast für die Einhaltung aller Verpflichtungen trifft, kann nur dringend empfohlen werden, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen.
Eigentlich wäre es wesentlich einfacher, eine Gebührenumlage bei den Produzenten der Verpackungen aller Art zu generieren, also „vorlizenzierte Kartons“ zu verkaufen. Diesen Weg hat der Gesetzgeber jedoch verbaut:
„Weil dies nach aktueller Auslegung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht möglich ist. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV), hat Ende Oktober 2008 geregelt, dass alle Versandverpackungen, als Verkaufsverpackungen und nicht als “Serviceverpackungen” eingestuft werden. Bei Serviceverpackungen könnten Sie die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen. Das ist aber nach dieser Entscheidung nicht möglich.”
Nicht das Duale System an sich ist Schuld an dem Chaos, was hier wieder einmal angerichtet wurde. Vielmehr hat aus meiner Sicht der Gesetzgeber seine Hausaufgaben in keinster Weise erfüllt. Und dem Handel in Deutschland mit dieser unausgegorenen neuen Verpackungsverordnung einen Bärendienst erwiesen. Eine juristische Aufarbeitung des Thema findet sich unter http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsverordnung-faq.html.
Verzugszinsen korrekt berechnen
Im Geschäftsalltag bleibt es nicht aus, dass Forderungen nicht fristgerecht beglichen werden. Das gilt sowohl im B2C- (Endkunden) als auch im B2B-Geschäft (Geschäftskunden). Wer das Rechnungswesen in Eigenregie erledigt und solche Vorfälle nur gelegentlich hat, dem fehlt oft die Routine für die korrekte Berechnung der Verzugszinsen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Berechnung im B2C-Bereich anders als im B2B-Bereich ist, was den Aufschlag auf den Basiszinssatz anbelangt.
Nun gibt es im Internet diverse Vorlagen, teils kostenfrei, teils gegen Gebühr zum Download, die dann beispielsweise in Excel genutzt werden können. Das Problem dabei: Man muss stets auf die Aktualität achten.
Also: Warum nicht gleich ein kostenloses Online-Angebot für die Berechnung nutzen? Ein stets aktuell gehaltener Online-Rechner findet sich unter http://www.zinsen-berechnen.de/verzugszinsrechner.php. Einfach und übersichtlich gestaltet lässt sich in Sekundenschnelle die Höhe der aufgelaufenen Gesamtforderung berechnen. Ein Link, dessen Speicherung in den Boomarks/Lesezeichen für alle geschäftlich Tätigen zu empfehlen ist.
Panoramafreiheit in Gefahr: Fotografen schlagen Alarm
Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte regelt in §59, dass es eine so genannte Panorama- oder Straßenbildfreiheit gibt, nach der urheberrechtlich geschützte Gegenstände wie beispielsweise Kunstobjekte oder Gebäude, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiedergegeben werden dürfen. Es dürfen also Fotos gemacht und vor allem auch veröffentlicht werden.
Jetzt hat sich die Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Bundestages dazu entschlossen, bar jeglicher Sachkenntnis und ohne Befragung der Journalistenverbände, die Panoramafreiheit deutlich einschränken zu wollen. Die Empfehlung lautet, eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.
Wer meint, dass es sich dabei um einen Sommerloch-Scherz handelt, der irrt… Mehr dazu in meinem Fotoblog…
