Das Märchen vom hilfreichen Disclaimer

Oktober 15th, 2009 | Category: Internet, Recht

Immer wieder findet man im Internet Webseiten und Blogs, die durch vermeintlich kluge Disclaimer auffallen. Zum Beispiel in Bezug auf Abmahnungen.

“Ersparen Sie sich und mir unnötige Kosten und setzen Sie
sich vor einer Abmahnung mit mir in Verbindung. Ansonsten
behalte ich mir vor, Anwaltskosten nicht zu begleichen”

Das ist nur eines von vielen Beispielen, wo der Verfasser glaubt, damit aus dem Schneider zu sein. Doch weit gefehlt – im Gegenteil: Allein ein solcher Disclaimer berechtigt bereits, auch bei ansonsten korrekter Website, zur Abmahnung.

Warum dies so ist, vermitteln juristisch korrekt RA Max-Lion Keller und Chris Engel in einem Beitrag, auf den ich hiermit verweisen möchte.

Das Fazit kann nur lauten: Wer einen solchen Dislaimer verwendet, sollte sich schnellsten davon trennen, um nicht die Geister zu rufen, die er eigentlich fern halten wollte.

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Shop-Texte – 2.000 EUR Abmahngebühr für drei fehlende Buchstaben

August 28th, 2009 | Category: Internet, Recht

§§ Produktbeschreibungen von Webshop-Artikeln werden nicht selten als notwendiges Übel angesehen. Während man die Firmenpräsentation im besten Fall noch spezialisierten Textern überlässt, werden Artikel-Details relativ schnell zusammen getippt.

Dies kann zu einer bösen Überraschung führen, wie einer meiner Kunden jetzt feststellen musste: Er hatte einen Flüchtigkeitsfehler gemacht und das Wörtchen “für” vergessen. Zum besseren Verständnis und im Interesse des Kunden übertrage ich das Geschehene auf eine andere Branche. Der Shopartikel sei eine “Anhängerkupplung für einen Mercedes”. Daraus wurde durch den Tippfehler eine “Anhängerkupplung Mercedes”.

Was folgte, war eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit relativ hohen Streitwert und eine Unterlassungserklärung mit beigefügter Kostennote in Höhe von rund 2.000 EUR! Während der Kunde – ohne Anerkennung der Kostennote – die Unterlassungserklärung sofort unterschrieb und den Fehler korrigierte, lies die Kanzlei des MArkeninhabers zunächst keinen Zweifel daran, die 2.000 EUR auch auf dem Gerichtsweg ein zu klagen.

Fazit: Wer Als Dienstleister im Kundenauftrag Web-Shops bestückt, ist gut beraten, die einzelnen Artikelbeschreibungen vom Auftraggeber Korrektur lesen und sich schriftlich die Korrektheit bestätigen zu lassen. Generell bietet es sich an, externe Texter mit dieser Aufgabe zu betrauen, so dass man im Schadensfall aus dem Schneider ist. Auf jeden Fall sollte ein Webshop von mehreren Leuten gegen gelesen werden, denn leider ist der Abmahnwahn in Deutschland kaum noch zu stoppen. Zumindest im B2B- und B2C-Bereich.




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Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft

August 04th, 2009 | Category: Internet, Recht

Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.

Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.

Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).

Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn

  • der Verbraucher vollständig gezahlt

und

  • der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.






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Das Internet und die Gestrigen der Deutschen Bahn

Februar 04th, 2009 | Category: Internet, Kommunikation, Recht

Der gestrige Dienstag war ein kleiner Meilenstein in der Geschichte des Internets in Deutschland. Auch, wenn ich Begriffe wie “Web 2.0″ eher nicht mag -  die Abmahnung des bekannten Webblogs netzpolitik.org durch die Deutsche Bahn AG war eine Lehrstunde in Sachen interaktiver Kommunikation.

Gegen 15:00 schrieb Markus Beckedahl in seinem Blog von der Abmahnung, die er per E-Mail von den Juristen der Bahn erhalten hatte – binnen kurzer Zeit war das Thema dank Blog-Vernetzung und Twitter in aller Munde. Zunächst natürlich in den Online-Medien, später dann griffen auch Print-Medien das Thema auf. Selbst bei Focus Online musst gegen 21:00 Uhr ein Redakteur nochmals den Computer anwerfen, um über die “Story” zu berichten.

Bis Mitternacht waren zu dem Blogbeitrag rund 240 Kommentare eingegangen, die überwiegend ein positives Feedback für die Entscheidung von Markus Beckedahl, den Volltext zur Rasterfahndung der Deutschen Bahn zu veröffentlichen, widerspiegelten. Am Abend fasste Markus Beckedahl die “Welle nach der Abmahnung” zusammen – auch hier finden sich bereits wieder knapp 70 Kommentare.

Um die Abmahnung und deren Begründung besser bewerten zu können, an dieser Stelle ein kompetenter Blogbeitrag von RA Thomas Stadler, der sich des Themas aus juristischer Sicht angenommen hat.

Der aktuelle Stand ist der, dass Markus Beckedahl die Unterlassungserklärung der Abmahnung nicht unterschreiben und den o.g. Text nicht entfernen wird. Die Bahn wird sich nun – auch in Anbetracht ihres bereits enstandenen Imagesschadens der jüngsten Vergangenheit – überlegen müssen, wie sie mit dieser neuerlichen Entgleisung umgeht. Der Klageweg wäre aus meiner Sicht die Weichenstellung auf das Abstellgleis, um die bildhafte Sprache der Eisenbahner zu bemühen.

Wie ich eingangs schon andeutete hat der geschilderte Fall auch sein positives: Er hat auf eindrucksvolle Weise aufgezeigt, dass dank Twitter & Blogs die Kommunikation auch unanhängig von den öffentlichen Medien funktioniert, dass der Meinungs- und Informationsaustausch nicht mehr kontrolliert unterbunden werden kann. Die Gestern  zu verspürende Solidarität mit netzpolitik.org lässt hoffen, das die Meinungsfreiheit auch und gerade in Zukunft gegeben ist – über spontane Sympatiekundgebungen hinaus. “Wir sind ein Volk” gilt sinngemäß eben auch für Internet-Aktivisten, die keine Lobby hinter sich haben.

Für mich persönlich besteht das Fazit darin, dass es richtig war, mich mit Twitter als “Microblogging”-Lösung auseinander zu setzen und dies auch zu nutzen. Als Ergänzung zu meinen Blogs und nicht als Ersatz dieser.

Wer mag, kann hier an einer kleinen Umfrage zu Twitter teilnehmen.

Update: Die DB hat ihre Forderungen gegenüber dem Blogger fallen gelassen.




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Widerrufsbelehrung – die unendliche Geschichte?

November 20th, 2007 | Category: Internet

Neben dem zeitlichen Aspekt – noch immer gibt es keine verbindliche Empfehlung, die juristisch korrekt ist – könnte künftig auch der räumliche Aspekt eine Rolle spielen, wenn ich hier mit “unendlicher Geschichte” tituliere. Immerhin soll der neue Mustertext rund vier DIN-A4-Seiten lang sein. Aus meiner Sicht ein Unding, wenn man das eigentliche Anliegen – Transparenz für Käufer und Verkäufer – im Auge behält.

Der Text der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam erklärt hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das Landgericht Halle hält die Muster-Widerrufserklärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht beachtet. Mit einem Diskussionsentwurf der “Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationsplichten-Verordnung” reagiert das Bundesjustizministerium nun auf die Kritik. Der neue Entwurf einer Muster-Widerrufsbelehrung soll Online-Händler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt unter anderem Vorschläge, die der Gütesiegel-Aussteller Trusted Shops zusammen mit dem DIHK erarbeitet hat.

Anders als von DIHK und Trusted Shops vorgeschlagen sollen Händler entsprechend dem Entwurf verpflichtet werden, in der Belehrung viele Paragrafen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text – abhängig vom speziellen Fall – zum Teil über 1.700 Wörter, das sind rund vier DIN-A4-Seiten Text. Dies sei für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent, meint Trusted Shops. Und das aus meiner Sicht durchaus zu Recht. Die eingangs erwähnte Transparenz wird damit jedenfalls nicht erreicht.

Schließlich wäre dann noch über die juristische Verantwortlichkeit zu sprechen: Trägt künftig das Justizministerium mögliche Abmahngebühren, wenn Anbieter den Mustertext korrekt einsetzen?

Eine andere Schlussfolgerung aus dem Dilemma könnte lauten: Wie soll der kleine Nebenbei-Händler bei eBay gesetzeskonform auftreten, wenn nicht einmal das Bundesjustizministerium dies in die Reihe bekommt?

Quelle: golem.de




myby.de


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