40-Euro-Klausel in Online-Shops ist doppelt zu verwenden
Wenn man die Gerichtsentscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte (Koblenz, Hamm, Stuttgart und Hamburg) als richtungsweisenden Trend sehen will, dann muss die 40-Euro-Klausel sowohl in den AGB als auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.
Zuvor noch ein paar allgemeine Erklärungen, die Betreiber von Online-Shops wissen sollten: Grundsätzlich kann jeder Internethändler frei entscheiden, ob er dem Verbraucher ein Rückgabe- oder ein Widerrufsrecht einräumt. Während beim Rückgaberecht immer das Unternehmen die Rücksendekosten zu zahlen hat, sieht dies beim Widerrufsrecht etwas anders aus.
Bei einem Warenwert unter 40.- EUR können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, wobei sich der Warenwert stets auf den Preis der zurück zu sendenden Sache und nicht auf den gegebenenfalls höheren Einkaufswert (wenn beispielsweise mehrere Artikel geordert worden) bezieht.
Ausnahme: Hat der Kunde seine Leistung noch nicht erbracht (also die Rechnung noch nicht beglichen), trägt er die Rücksendungskosten in jedem Fall.
Doch nun zurück zur besagten 40-Euro-Klausel. Die genannten Gerichte waren einhellig der Meinung, dass diese Klausel sowohl in die Widerrufsbelehrungs als auch in die AGB – hier als Vertragsbestandteil – gehört, um wirksam zu werden. Mehr noch: Macht man dies nicht, riskiert man eine Abmahnung, die mit entsprechenden Kosten verbunden ist.
Es ist daher angeraten, dass Shop-Betreiber ihren Online-Auftritt auf den aktuellen Stand bringen, falls sie es noch nicht getan haben. In dem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass seit dem 11. Juni 2010 die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung gilt, so dass vorherige Widerrufsformulierungen abmahnfähig werden. Wer davon hier zum ersten mal hört bzw. liest, sollte sich unbedingt die nachfolgenden Links anschauen und/oder mit seinem Dienstleister bzw. seinem Fachanwalt darüber sprechen.
Quellen 40-Euro-Klausel:
http://www.internetrecht-rostock.de
OLG Koblenz (Acrobat Reader erforderlich)
OLG Stuttgart
Quelle Widerrufsrecht:
Trusted Shops (Acrobat Reader erforderlich)
Shop-Texte – 2.000 EUR Abmahngebühr für drei fehlende Buchstaben
§§ Produktbeschreibungen von Webshop-Artikeln werden nicht selten als notwendiges Übel angesehen. Während man die Firmenpräsentation im besten Fall noch spezialisierten Textern überlässt, werden Artikel-Details relativ schnell zusammen getippt.
Dies kann zu einer bösen Überraschung führen, wie einer meiner Kunden jetzt feststellen musste: Er hatte einen Flüchtigkeitsfehler gemacht und das Wörtchen “für” vergessen. Zum besseren Verständnis und im Interesse des Kunden übertrage ich das Geschehene auf eine andere Branche. Der Shopartikel sei eine “Anhängerkupplung für einen Mercedes”. Daraus wurde durch den Tippfehler eine “Anhängerkupplung Mercedes”.
Was folgte, war eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit relativ hohen Streitwert und eine Unterlassungserklärung mit beigefügter Kostennote in Höhe von rund 2.000 EUR! Während der Kunde – ohne Anerkennung der Kostennote – die Unterlassungserklärung sofort unterschrieb und den Fehler korrigierte, lies die Kanzlei des MArkeninhabers zunächst keinen Zweifel daran, die 2.000 EUR auch auf dem Gerichtsweg ein zu klagen.
Fazit: Wer Als Dienstleister im Kundenauftrag Web-Shops bestückt, ist gut beraten, die einzelnen Artikelbeschreibungen vom Auftraggeber Korrektur lesen und sich schriftlich die Korrektheit bestätigen zu lassen. Generell bietet es sich an, externe Texter mit dieser Aufgabe zu betrauen, so dass man im Schadensfall aus dem Schneider ist. Auf jeden Fall sollte ein Webshop von mehreren Leuten gegen gelesen werden, denn leider ist der Abmahnwahn in Deutschland kaum noch zu stoppen. Zumindest im B2B- und B2C-Bereich.
Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft
Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.
Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.
Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).
Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn
- der Verbraucher vollständig gezahlt
und
- der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.
Webshop-Betreiber aufgepasst: Neue Verpackungsverordnung in Kraft
Wer einen Webshop betreibt, bei eBay handelt oder in anderer Weise gewerblich Endverbraucher mit Waren beliefert, muss seit dem 01. Januar diesen Jahres die geänderte Verpackungsordnung beachten. Diese besagt unter anderem, dass Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und diese erstmals in Verkehr bringen, sich einem flächendeckenden System zur Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen anschließen müssen (man spricht dabei davon, dass die Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden müssen).
Private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung sind Haushalte und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Weiterhin sind dies landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die mit maximal 1100 Liter großen Umleerbehältern im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden.
Es geht also – vereinfacht gesagt – darum, dass Verpackungen, aber auch das Füllmaterial, lizenziert werden müssen. Mit den Lizenzierungsbeiträgen soll – so die Ambition des Gesetzgebers – die Entsorgung und Wiederverwertung von Verpackungsmaterial finanziert werden. Mehr dazu u.a. bei Grünen Punkt: http://www.gruener-punkt.de/de/kunden-infoservice/der-gruene-punkt-fuer-verkaufsverpackungen/informationen-fuer-neukunden/die-novelle-der-verpackungsverordnung.html.
Gemäß der Neufassung des § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung hat derjenige Hersteller oder Vertreiber, der mit Ware befüllte *Verkaufsverpackungen*, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringt, sich zur Gewährleistung der Flächen deckenden Rücknahme an einem so genannten dualen System zu beteiligen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit Geldbußen bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden und / oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Ein interessanter Beitrag zum Thema auch unter http://www.wortfilter.de/News/news3072.html.
Die Kosten der Anbieter sind dabei jedoch sehr unterschiedlich – die Bandbreite (bei vergleichbarem Aufkommen) reicht von 20.- bis 150.- Euro je Jahr. Der zur Zeit günstigste Anbieter (120 kg Karton für 20.- Euro je Jahr) ist ist Bähr Verpackungsmittel in Kooperation mit Zentek: http://www.baehr-verpackung.de/cgi-bin/shop/front/shop_main.cgi?func=htmlserv&tmpl=shop_text_win.html&content=my_VerpackV&wkid
Um es konkret zu machen: Aus meiner Sicht ist das neue Gesetz ein juristisches Flickwerk, welches völlig unausgereift ist und mehr Probleme schafft, als damit gelöst werden. So ist völlig unverständlich, dass zeitgleich mit Inkrafttreten dieser neuen Verordnung die Kennzeichnungspflicht („grüner Punkt“) aufgehoben wurde. Da aber jeden Online-Händler die Beweislast für die Einhaltung aller Verpflichtungen trifft, kann nur dringend empfohlen werden, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen.
Eigentlich wäre es wesentlich einfacher, eine Gebührenumlage bei den Produzenten der Verpackungen aller Art zu generieren, also „vorlizenzierte Kartons“ zu verkaufen. Diesen Weg hat der Gesetzgeber jedoch verbaut:
„Weil dies nach aktueller Auslegung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht möglich ist. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV), hat Ende Oktober 2008 geregelt, dass alle Versandverpackungen, als Verkaufsverpackungen und nicht als “Serviceverpackungen” eingestuft werden. Bei Serviceverpackungen könnten Sie die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen. Das ist aber nach dieser Entscheidung nicht möglich.”
Nicht das Duale System an sich ist Schuld an dem Chaos, was hier wieder einmal angerichtet wurde. Vielmehr hat aus meiner Sicht der Gesetzgeber seine Hausaufgaben in keinster Weise erfüllt. Und dem Handel in Deutschland mit dieser unausgegorenen neuen Verpackungsverordnung einen Bärendienst erwiesen. Eine juristische Aufarbeitung des Thema findet sich unter http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsverordnung-faq.html.
