40-Euro-Klausel in Online-Shops ist doppelt zu verwenden

August 19th, 2010 | Category: Internet, Recht

Wenn man die Gerichtsentscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte (Koblenz, Hamm, Stuttgart und Hamburg) als richtungsweisenden Trend sehen will, dann muss die 40-Euro-Klausel sowohl in den AGB als auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.

Zuvor noch ein paar allgemeine Erklärungen, die Betreiber von Online-Shops wissen sollten: Grundsätzlich kann jeder Internethändler frei entscheiden, ob er dem Verbraucher ein Rückgabe- oder ein Widerrufsrecht einräumt. Während beim Rückgaberecht immer das Unternehmen die Rücksendekosten zu zahlen hat, sieht dies beim Widerrufsrecht etwas anders aus.

Bei einem Warenwert unter 40.- EUR können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, wobei sich der Warenwert stets auf den Preis der zurück zu sendenden Sache und nicht auf den gegebenenfalls höheren Einkaufswert (wenn beispielsweise mehrere Artikel geordert worden) bezieht.

Ausnahme: Hat der Kunde seine Leistung noch nicht erbracht (also die Rechnung noch nicht beglichen), trägt er die Rücksendungskosten in jedem Fall.

Doch nun zurück zur besagten 40-Euro-Klausel. Die genannten Gerichte waren einhellig der Meinung, dass diese Klausel sowohl in die Widerrufsbelehrungs als auch in die AGB – hier als Vertragsbestandteil – gehört, um wirksam zu werden. Mehr noch: Macht man dies nicht, riskiert man eine Abmahnung, die mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Es ist daher angeraten, dass Shop-Betreiber ihren Online-Auftritt auf den aktuellen Stand bringen, falls sie es noch nicht getan haben. In dem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass seit dem 11. Juni 2010 die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung gilt, so dass vorherige Widerrufsformulierungen abmahnfähig werden. Wer davon hier zum ersten mal hört bzw. liest, sollte sich unbedingt die nachfolgenden Links anschauen und/oder mit seinem Dienstleister bzw. seinem Fachanwalt darüber sprechen.

Quellen 40-Euro-Klausel:
http://www.internetrecht-rostock.de
OLG Koblenz (Acrobat Reader erforderlich)
OLG Stuttgart

Quelle Widerrufsrecht:
Trusted Shops (Acrobat Reader erforderlich)




Dauer-Spezial der Bahn (früher Surf&Rail)


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Das Märchen vom hilfreichen Disclaimer

Oktober 15th, 2009 | Category: Internet, Recht

Immer wieder findet man im Internet Webseiten und Blogs, die durch vermeintlich kluge Disclaimer auffallen. Zum Beispiel in Bezug auf Abmahnungen.

“Ersparen Sie sich und mir unnötige Kosten und setzen Sie
sich vor einer Abmahnung mit mir in Verbindung. Ansonsten
behalte ich mir vor, Anwaltskosten nicht zu begleichen”

Das ist nur eines von vielen Beispielen, wo der Verfasser glaubt, damit aus dem Schneider zu sein. Doch weit gefehlt – im Gegenteil: Allein ein solcher Disclaimer berechtigt bereits, auch bei ansonsten korrekter Website, zur Abmahnung.

Warum dies so ist, vermitteln juristisch korrekt RA Max-Lion Keller und Chris Engel in einem Beitrag, auf den ich hiermit verweisen möchte.

Das Fazit kann nur lauten: Wer einen solchen Dislaimer verwendet, sollte sich schnellsten davon trennen, um nicht die Geister zu rufen, die er eigentlich fern halten wollte.

Linktipp Amazon: Internet-Recht

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Shop-Texte – 2.000 EUR Abmahngebühr für drei fehlende Buchstaben

August 28th, 2009 | Category: Internet, Recht

§§ Produktbeschreibungen von Webshop-Artikeln werden nicht selten als notwendiges Übel angesehen. Während man die Firmenpräsentation im besten Fall noch spezialisierten Textern überlässt, werden Artikel-Details relativ schnell zusammen getippt.

Dies kann zu einer bösen Überraschung führen, wie einer meiner Kunden jetzt feststellen musste: Er hatte einen Flüchtigkeitsfehler gemacht und das Wörtchen “für” vergessen. Zum besseren Verständnis und im Interesse des Kunden übertrage ich das Geschehene auf eine andere Branche. Der Shopartikel sei eine “Anhängerkupplung für einen Mercedes”. Daraus wurde durch den Tippfehler eine “Anhängerkupplung Mercedes”.

Was folgte, war eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung mit relativ hohen Streitwert und eine Unterlassungserklärung mit beigefügter Kostennote in Höhe von rund 2.000 EUR! Während der Kunde – ohne Anerkennung der Kostennote – die Unterlassungserklärung sofort unterschrieb und den Fehler korrigierte, lies die Kanzlei des MArkeninhabers zunächst keinen Zweifel daran, die 2.000 EUR auch auf dem Gerichtsweg ein zu klagen.

Fazit: Wer Als Dienstleister im Kundenauftrag Web-Shops bestückt, ist gut beraten, die einzelnen Artikelbeschreibungen vom Auftraggeber Korrektur lesen und sich schriftlich die Korrektheit bestätigen zu lassen. Generell bietet es sich an, externe Texter mit dieser Aufgabe zu betrauen, so dass man im Schadensfall aus dem Schneider ist. Auf jeden Fall sollte ein Webshop von mehreren Leuten gegen gelesen werden, denn leider ist der Abmahnwahn in Deutschland kaum noch zu stoppen. Zumindest im B2B- und B2C-Bereich.




simyo - Deutschlands erster Mobilfunk-Discounter


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Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft

August 04th, 2009 | Category: Internet, Recht

Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.

Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.

Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).

Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn

  • der Verbraucher vollständig gezahlt

und

  • der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.






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Webshop-Betreiber aufgepasst: Neue Verpackungsverordnung in Kraft

Januar 04th, 2009 | Category: Internet, Recht

Wer einen Webshop betreibt, bei eBay handelt oder in anderer Weise gewerblich Endverbraucher mit Waren beliefert, muss seit dem 01. Januar diesen Jahres die geänderte Verpackungsordnung beachten. Diese besagt unter anderem, dass Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und diese erstmals in Verkehr bringen, sich einem flächendeckenden System zur Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen anschließen müssen (man spricht dabei davon, dass die Verpackungen bei einem dualen System lizenziert werden müssen).

Private Endverbraucher im Sinne der Verpackungsverordnung sind Haushalte und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler, Kinos, Opern, Museen, Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Weiterhin sind dies landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die mit maximal 1100 Liter großen Umleerbehältern im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden.

Es geht also – vereinfacht gesagt – darum, dass Verpackungen, aber auch das Füllmaterial, lizenziert werden müssen. Mit den Lizenzierungsbeiträgen soll – so die Ambition des Gesetzgebers – die Entsorgung und Wiederverwertung von Verpackungsmaterial finanziert werden. Mehr dazu u.a. bei Grünen Punkt: http://www.gruener-punkt.de/de/kunden-infoservice/der-gruene-punkt-fuer-verkaufsverpackungen/informationen-fuer-neukunden/die-novelle-der-verpackungsverordnung.html.

Gemäß der Neufassung des § 6 Abs. 1 Verpackungsverordnung hat derjenige Hersteller oder Vertreiber, der mit Ware befüllte *Verkaufsverpackungen*, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringt, sich zur Gewährleistung der Flächen deckenden Rücknahme an einem so genannten dualen System zu beteiligen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann mit Geldbußen bis zu EUR 50.000,00 geahndet werden und / oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen. Ein interessanter Beitrag zum Thema auch unter http://www.wortfilter.de/News/news3072.html.

Die Kosten der Anbieter sind dabei jedoch sehr unterschiedlich – die Bandbreite (bei vergleichbarem Aufkommen) reicht von 20.- bis 150.- Euro je Jahr. Der zur Zeit günstigste Anbieter (120 kg Karton für 20.- Euro je Jahr) ist ist Bähr Verpackungsmittel in Kooperation mit Zentek: http://www.baehr-verpackung.de/cgi-bin/shop/front/shop_main.cgi?func=htmlserv&tmpl=shop_text_win.html&content=my_VerpackV&wkid

Um es konkret zu machen: Aus meiner Sicht ist das neue Gesetz ein juristisches Flickwerk, welches völlig unausgereift ist und mehr Probleme schafft, als damit gelöst werden. So ist völlig unverständlich, dass zeitgleich mit Inkrafttreten dieser neuen Verordnung die Kennzeichnungspflicht („grüner Punkt“) aufgehoben wurde. Da aber jeden Online-Händler die Beweislast für die Einhaltung aller Verpflichtungen trifft, kann nur dringend empfohlen werden, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen.

Eigentlich wäre es wesentlich einfacher, eine Gebührenumlage bei den Produzenten der Verpackungen aller Art zu generieren, also „vorlizenzierte Kartons“ zu verkaufen. Diesen Weg hat der Gesetzgeber jedoch verbaut:

„Weil dies nach aktueller Auslegung der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht möglich ist. Der LAGA-Ausschuss für Produktverantwortung (APV), hat Ende Oktober 2008 geregelt, dass alle Versandverpackungen, als Verkaufsverpackungen und nicht als “Serviceverpackungen” eingestuft werden. Bei Serviceverpackungen könnten Sie die Lizenzierungspflicht auf den Lieferanten oder Hersteller übertragen. Das ist aber nach dieser Entscheidung nicht möglich.”

http://www.baehr-verpackung.de/cgi-bin/shop/front/shop_main.cgi?func=htmlserv&tmpl=shop_text_win.html&content=my_Verpackungsverordnung_faq

Nicht das Duale System an sich ist Schuld an dem Chaos, was hier wieder einmal angerichtet wurde. Vielmehr hat aus meiner Sicht der Gesetzgeber seine Hausaufgaben in keinster Weise erfüllt. Und dem Handel in Deutschland mit dieser unausgegorenen neuen Verpackungsverordnung einen Bärendienst erwiesen. Eine juristische Aufarbeitung des Thema findet sich unter http://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsverordnung-faq.html.




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Panoramafreiheit in Gefahr: Fotografen schlagen Alarm

August 04th, 2008 | Category: Recht

Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte regelt in §59, dass es eine so genannte Panorama- oder Straßenbildfreiheit gibt, nach der urheberrechtlich geschützte Gegenstände wie beispielsweise Kunstobjekte oder Gebäude, die von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehen sind, bildlich wiedergegeben werden dürfen. Es dürfen also Fotos gemacht und vor allem auch veröffentlicht werden.

Jetzt hat sich die Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Bundestages dazu entschlossen, bar jeglicher Sachkenntnis und ohne Befragung der Journalistenverbände, die Panoramafreiheit deutlich einschränken zu wollen. Die Empfehlung lautet, eine Vergütungspflicht für die Abbildung von Werken – ausgenommen Bauwerken – im öffentlichen Raum einzuführen, die dann eintritt, wenn die Abbildung gewerblich verwertet wird und die Darstellungsabsicht sich auf das jeweilige Werk richtet.

Wer meint, dass es sich dabei um einen Sommerloch-Scherz handelt, der irrt… Mehr dazu in meinem Fotoblog…




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GEZ in der juristischen Zwickmühle?

August 04th, 2008 | Category: Recht

Es reicht aus, die drei Buchstaben “GEZ” genüsslich auszusprechen – oder in einer Mailingliste, einem Forum etc. zu erwähnen – schon entspannt sich eine heftige Diskussion über Sinn und Unsinn der Gebühren. Dies vor allem wegen der seit 2007 geltenden  Regelung, auch internetfähige Computer mit einer Gebühr von 5,25 Euro je Monat zu belegen – unabhängig davon, ob damit Öffentlich-Rechtliche Programme empfangen werden oder nicht.

Nun hat ein Anwalt dagegen geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Koblenz Recht bekommen: Zwar könne er mit seinem PC per Internet Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen: Jedoch rechtfertige dies nicht ohne Weiteres die Gebührenerhebung. Mehr hierzu unter Stülpners Reflexionen.



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Widerrufsbelehrung – die unendliche Geschichte?

November 20th, 2007 | Category: Internet

Neben dem zeitlichen Aspekt – noch immer gibt es keine verbindliche Empfehlung, die juristisch korrekt ist – könnte künftig auch der räumliche Aspekt eine Rolle spielen, wenn ich hier mit “unendlicher Geschichte” tituliere. Immerhin soll der neue Mustertext rund vier DIN-A4-Seiten lang sein. Aus meiner Sicht ein Unding, wenn man das eigentliche Anliegen – Transparenz für Käufer und Verkäufer – im Auge behält.

Der Text der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam erklärt hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das Landgericht Halle hält die Muster-Widerrufserklärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht beachtet. Mit einem Diskussionsentwurf der “Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationsplichten-Verordnung” reagiert das Bundesjustizministerium nun auf die Kritik. Der neue Entwurf einer Muster-Widerrufsbelehrung soll Online-Händler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt unter anderem Vorschläge, die der Gütesiegel-Aussteller Trusted Shops zusammen mit dem DIHK erarbeitet hat.

Anders als von DIHK und Trusted Shops vorgeschlagen sollen Händler entsprechend dem Entwurf verpflichtet werden, in der Belehrung viele Paragrafen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text – abhängig vom speziellen Fall – zum Teil über 1.700 Wörter, das sind rund vier DIN-A4-Seiten Text. Dies sei für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent, meint Trusted Shops. Und das aus meiner Sicht durchaus zu Recht. Die eingangs erwähnte Transparenz wird damit jedenfalls nicht erreicht.

Schließlich wäre dann noch über die juristische Verantwortlichkeit zu sprechen: Trägt künftig das Justizministerium mögliche Abmahngebühren, wenn Anbieter den Mustertext korrekt einsetzen?

Eine andere Schlussfolgerung aus dem Dilemma könnte lauten: Wie soll der kleine Nebenbei-Händler bei eBay gesetzeskonform auftreten, wenn nicht einmal das Bundesjustizministerium dies in die Reihe bekommt?

Quelle: golem.de




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Online-Handel: Grafische Widerrufsbelehrung kostet 631,80 Euro Abmahngebühr

November 17th, 2007 | Category: Internet

Ich liebe dieses Land – auch für seine klaren und präzisen gesetzlichen Regelungen. Damit wird es einem nun wirklich leicht gemacht, die Kosten für einen Internetauftritt exakt zu kalkulieren.

So kann man denn gleich einmal die o.g. 631,80 Euro zurück legen, wenn man den die Widerrufsbelehrung als Grafikdatei in seine Webseite einbindet. Die Begründung der Juristen: Diese Einblendung könne aus technischen Gründen nicht erfolgen, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

Dass man Impressum und Widerrufsbelehrung nicht in Flash “versteckt”, ist sicher noch nachvollziehbar – nicht jeder hat einen Flashplayer aktiviert. Die Argumentation hingegen, dass die Webseite in jeder denkbaren Konstellation korrekt dargestellt werden muss, erlaubt gedankliche Überlegungen in die Richtung, wann denn nun die erste Abmahnung wegen irgend einer Schriftgröße erfolgt – es könnte ja sein, dass eine 14er Schrift für manch ein Display zu groß ist…

Nun ja – zumindest die Fraktion der abmahnenden Anwälte dürfte jetzt wieder die Ärmel hoch krempeln und wohl bereits die entsprechenden Textbausteine formuliert haben. Immerhin geht man von einem Streitwert von 10.000 Euro aus…

Quelle: pressetext.de




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Fehlende Pflichtangaben in der Geschäftskorrespondenz nicht abmahnfähig

Oktober 22nd, 2007 | Category: Internet

In E-Mails sind seit dem Januar diesen Jahres die gleichen Pflichtangaben wie in Geschäftsbriefen anzugeben. Um dies möglichst effizient zu gestalten, empfiehlt es sich übrigens, hierzu gleich eine entsprechende Signatur zu gestalten, die dann als so genannter Footer die Mail abschließt.

Rein rechtlich gesehen gab es bereits von Beginn an Zweifel, ob fehlende Pflichtangaben abmahnwürdig sind.

Nach einem Urteil des brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.07.2007 Az.: 6 U 12/07 ist nun klar gestellt, dass unvollständige Angaben nach GewO usw. auf Geschäftsbriefen, also auch auf E-Mails, nicht abmahnfähig sind.

Das Urteil kann hier (PDF) eingesehen werden, eine Kommentierung der Anwaltskanzlei Dr. Bahr kann hier nachgelesen werden.


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