40-Euro-Klausel in Online-Shops ist doppelt zu verwenden

August 19th, 2010 | Category: Internet, Recht

Wenn man die Gerichtsentscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte (Koblenz, Hamm, Stuttgart und Hamburg) als richtungsweisenden Trend sehen will, dann muss die 40-Euro-Klausel sowohl in den AGB als auch in der Widerrufsbelehrung aufgeführt werden.

Zuvor noch ein paar allgemeine Erklärungen, die Betreiber von Online-Shops wissen sollten: Grundsätzlich kann jeder Internethändler frei entscheiden, ob er dem Verbraucher ein Rückgabe- oder ein Widerrufsrecht einräumt. Während beim Rückgaberecht immer das Unternehmen die Rücksendekosten zu zahlen hat, sieht dies beim Widerrufsrecht etwas anders aus.

Bei einem Warenwert unter 40.- EUR können dem Verbraucher die Rücksendekosten auferlegt werden, wobei sich der Warenwert stets auf den Preis der zurück zu sendenden Sache und nicht auf den gegebenenfalls höheren Einkaufswert (wenn beispielsweise mehrere Artikel geordert worden) bezieht.

Ausnahme: Hat der Kunde seine Leistung noch nicht erbracht (also die Rechnung noch nicht beglichen), trägt er die Rücksendungskosten in jedem Fall.

Doch nun zurück zur besagten 40-Euro-Klausel. Die genannten Gerichte waren einhellig der Meinung, dass diese Klausel sowohl in die Widerrufsbelehrungs als auch in die AGB – hier als Vertragsbestandteil – gehört, um wirksam zu werden. Mehr noch: Macht man dies nicht, riskiert man eine Abmahnung, die mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Es ist daher angeraten, dass Shop-Betreiber ihren Online-Auftritt auf den aktuellen Stand bringen, falls sie es noch nicht getan haben. In dem Zusammenhang sei nochmals daran erinnert, dass seit dem 11. Juni 2010 die neue gesetzliche Widerrufsbelehrung gilt, so dass vorherige Widerrufsformulierungen abmahnfähig werden. Wer davon hier zum ersten mal hört bzw. liest, sollte sich unbedingt die nachfolgenden Links anschauen und/oder mit seinem Dienstleister bzw. seinem Fachanwalt darüber sprechen.

Quellen 40-Euro-Klausel:
http://www.internetrecht-rostock.de
OLG Koblenz (Acrobat Reader erforderlich)
OLG Stuttgart

Quelle Widerrufsrecht:
Trusted Shops (Acrobat Reader erforderlich)




Dauer-Spezial der Bahn (früher Surf&Rail)


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Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft

August 04th, 2009 | Category: Internet, Recht

Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.

Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.

Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).

Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn

  • der Verbraucher vollständig gezahlt

und

  • der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.






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Widerrufsbelehrung – die unendliche Geschichte?

November 20th, 2007 | Category: Internet

Neben dem zeitlichen Aspekt – noch immer gibt es keine verbindliche Empfehlung, die juristisch korrekt ist – könnte künftig auch der räumliche Aspekt eine Rolle spielen, wenn ich hier mit “unendlicher Geschichte” tituliere. Immerhin soll der neue Mustertext rund vier DIN-A4-Seiten lang sein. Aus meiner Sicht ein Unding, wenn man das eigentliche Anliegen – Transparenz für Käufer und Verkäufer – im Auge behält.

Der Text der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam erklärt hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das Landgericht Halle hält die Muster-Widerrufserklärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht beachtet. Mit einem Diskussionsentwurf der “Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationsplichten-Verordnung” reagiert das Bundesjustizministerium nun auf die Kritik. Der neue Entwurf einer Muster-Widerrufsbelehrung soll Online-Händler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt unter anderem Vorschläge, die der Gütesiegel-Aussteller Trusted Shops zusammen mit dem DIHK erarbeitet hat.

Anders als von DIHK und Trusted Shops vorgeschlagen sollen Händler entsprechend dem Entwurf verpflichtet werden, in der Belehrung viele Paragrafen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text – abhängig vom speziellen Fall – zum Teil über 1.700 Wörter, das sind rund vier DIN-A4-Seiten Text. Dies sei für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent, meint Trusted Shops. Und das aus meiner Sicht durchaus zu Recht. Die eingangs erwähnte Transparenz wird damit jedenfalls nicht erreicht.

Schließlich wäre dann noch über die juristische Verantwortlichkeit zu sprechen: Trägt künftig das Justizministerium mögliche Abmahngebühren, wenn Anbieter den Mustertext korrekt einsetzen?

Eine andere Schlussfolgerung aus dem Dilemma könnte lauten: Wie soll der kleine Nebenbei-Händler bei eBay gesetzeskonform auftreten, wenn nicht einmal das Bundesjustizministerium dies in die Reihe bekommt?

Quelle: golem.de




myby.de


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