Shopbetreiber aufgepasst: Neuregelung des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen ab Heute in Kraft

August 04th, 2009 | Category: Internet, Recht

Seit Heute (04.08. 2009) ist das bereits im März beschlossene Gesetz in Kraft, welches die Erlöschung des Rechtes auf Widerruf bei Dienstleistungen modifiziert regelt.

Wer in (s)einem Online-Shop Dienstleistungen anbietet, sollte umgehend die entsprechenden Änderungen einarbeiten, um der Gefahr von Abmahnungen entgegen zu treten. Dazu gehören beispielsweise Fotoarbeiten, Mobilfunkverträge oder Domain-Registrierungen.

Eine ausführliche Erläuterung findet sich im Shopbetreiber-Blog. Der genaue Gesetztestext (wohl nur für Juristen interessant) ist hier nachzulesen (PDF).

Die Änderungen sollen Verbraucher besser schützen, dürften aber in der Praxis dazu führen, dass viele Anbieter jetzt auf Vorkasse ausweichen, um nicht auf ihren (Dienst-)Leistungen sitzen zu bleiben. Denn – vereinfacht gesagt – gilt nun: Das Widerrufsrecht kann vor Fristablauf nur dann erlöschen, wenn

  • der Verbraucher vollständig gezahlt

und

  • der Unternehmer seine Leistung vollständig erbracht hat.






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Widerrufsbelehrung – die unendliche Geschichte?

November 20th, 2007 | Category: Internet

Neben dem zeitlichen Aspekt – noch immer gibt es keine verbindliche Empfehlung, die juristisch korrekt ist – könnte künftig auch der räumliche Aspekt eine Rolle spielen, wenn ich hier mit “unendlicher Geschichte” tituliere. Immerhin soll der neue Mustertext rund vier DIN-A4-Seiten lang sein. Aus meiner Sicht ein Unding, wenn man das eigentliche Anliegen – Transparenz für Käufer und Verkäufer – im Auge behält.

Der Text der Muster-Widerrufsbelehrung des Bundesjustizministeriums steht in der Kritik, seit das Landgericht Halle (Urteil vom 13. Mai 2005, Az.: 1 S 28/05) diese für unwirksam erklärt hat. Diese Einschätzung wird von anderen Gerichten teilweise geteilt. Das Landgericht Halle hält die Muster-Widerrufserklärung für unwirksam, da sie die gesetzlichen Vorgaben im § 355 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nicht beachtet. Mit einem Diskussionsentwurf der “Dritten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationsplichten-Verordnung” reagiert das Bundesjustizministerium nun auf die Kritik. Der neue Entwurf einer Muster-Widerrufsbelehrung soll Online-Händler und andere Warenversender vor Abmahnungen schützen und berücksichtigt unter anderem Vorschläge, die der Gütesiegel-Aussteller Trusted Shops zusammen mit dem DIHK erarbeitet hat.

Anders als von DIHK und Trusted Shops vorgeschlagen sollen Händler entsprechend dem Entwurf verpflichtet werden, in der Belehrung viele Paragrafen im Wortlaut wiederzugeben. Damit umfasst der Text – abhängig vom speziellen Fall – zum Teil über 1.700 Wörter, das sind rund vier DIN-A4-Seiten Text. Dies sei für Unternehmer unpraktikabel und für die Verbraucher intransparent, meint Trusted Shops. Und das aus meiner Sicht durchaus zu Recht. Die eingangs erwähnte Transparenz wird damit jedenfalls nicht erreicht.

Schließlich wäre dann noch über die juristische Verantwortlichkeit zu sprechen: Trägt künftig das Justizministerium mögliche Abmahngebühren, wenn Anbieter den Mustertext korrekt einsetzen?

Eine andere Schlussfolgerung aus dem Dilemma könnte lauten: Wie soll der kleine Nebenbei-Händler bei eBay gesetzeskonform auftreten, wenn nicht einmal das Bundesjustizministerium dies in die Reihe bekommt?

Quelle: golem.de




myby.de


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